§ 1 Ziele; Begriffe
(Fassung: 15. Januar 1999)
| (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. |
Von der Verordnung werden grundsätzlich Beschäftigte in allen privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereichen erfaßt. Der Begriff "Beschäftigte" ist im Sinne von § 2 Abs. 2 des ArbSchG zu verstehen. Dies bedeutet, vom Anwendungsbereich werden insbesondere alle diejenigen Personen erfaßt, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber (u.a. Arbeitsvertrag, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitsleistungen erbringen, sowie Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
| (2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes. |
Bei diesen in der Regel betriebsplanpflichtigen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes handelt es sich z.B. um:
| (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. |
Eine Baustelle ist der Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden.
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen z.B. auch
Nicht zu den baulichen Anlagen gehören z.B. maschinentechnische Ausrüstungen.
Unter Änderung einer baulichen Anlage wird deren nicht unerhebliche
Umgestaltung verstanden.
Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung
oder der Austausch wesentlicher Bauteile (z. B. Dach-, Fassaden- oder
Außenputzerneuerung, Entkernung). Diese Änderungen können auch im Rahmen von größeren
Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten erfolgen.
Nicht um eine Änderung von baulichen Anlagen handelt es sich bei Schönheitsreparaturen
oder laufenden Bauunterhaltungsarbeiten geringen Umfangs (z. B. Innenanstrich in
Wohnungen, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierung, Reparatur
der Verschleißschicht von Straßen).
weiter im Text:
Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
§ 1 Ziele; Begriffe
§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
§ 3 Koordinierung
§ 4 Beauftragung
§ 5 Pflichten der Arbeitgeber
§ 6 Pflichten sonstiger Personen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
§ 8 Inkrafttreten