§ 3 Koordinierung
(Fassung: 15. Januar 1999)
| (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. |
Geeignete Koordinatoren im Sinne der Baustellenverordnung verfügen grundsätzlich über baufachliche Kenntnisse sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen. Ob ein Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; von Bedeutung sind insbesondere Art und Umfang des Bauvorhabens. In Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens können dies z.B. Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister sein.
Einen gesonderten Qualifikationsnachweis für Koordinatoren fordert die Verordnung nicht. Gleichwohl muß sich der Bauherr im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen.
Für die Vermittlung grundlegender Kenntnisse zur Koordination in der Planung der Ausführung und bei der Ausführung des Bauvorhabens werden durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeinsam mit den Ländern und den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft Vorlagen für Kurse erarbeitet, die sich an Bauherren, Mitarbeiter von Architektur- und Ingenieurbüros, Bauunternehmer usw. richten und den Lehrgangsträgern zur Verfügung gestellt werden.
Bereits jetzt bieten die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft für Personen mit bestimmten Ausgangsvoraussetzungen ein Konzept zur Wissensvermittlung mit Blick auf die Anwendung der Instrumente der Baustellenverordnung an.
Ein Koordinator muß immer dann bestellt werden, wenn absehbar ist, daß
Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der
Baustelle tätig werden. Die Bestellung muß so rechtzeitig erfolgen, daß die während
der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators
angemessen erledigt werden können. Beim Bau von Eigenheimen nur in Nachbarschaftshilfe
besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Koordinators.
Die Aufgaben des oder der Koordinatoren können auch vom Bauherren oder einem von ihm nach
§ 4 beauftragten Dritten selbst wahrgenommen werden.
Anlage 4 enthält eine Übersicht, in welchen Fällen ein Koordinator erforderlich ist.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
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Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens i.S. dieser Verordnung umfaßt die für ein Bauvorhaben erforderlichen Planungsarbeiten für die Ausführung und ist in der Regel mit der Ausschreibung beendet.
Der Koordinator wirkt bereits zu diesem Zeitpunkt z.B. darauf hin, daß
Mit der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 geforderten Unterlage soll bereits
vor der Ausschreibung der Bauleistungen ein Konzept für sichere und gesundheitsgerechte
spätere Arbeiten an der baulichen Anlage, z. B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,
aufgestellt werden.
Die Unterlage ist bei Änderungen in der Planung und/oder Ausführung anzupassen, wenn
sich diese Änderungen auf die Durchführung späterer Arbeiten auswirken können.
Nach Beendigung des Bauvorhabens wird sie dem Bauherrn übergeben. Die
Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft haben einen Leitfaden zur Erstellung der
Unterlage entwickelt (Beispiel für den Aufbau einer Unterlage siehe Anlage 3).
Der Bauherr erhält durch die Unterlage Informationen, z.B. über sicherheitstechnische
Einrichtungen und deren Nutzungsmöglichkeiten.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
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Der Koordinator wirkt bei örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidungen des Einsatzes einzelner Unternehmen auf der Baustelle u.a. darauf hin, daß
weiter im Text:
Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
§ 1 Ziele; Begriffe
§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
§ 3 Koordinierung
§ 4 Beauftragung
§ 5 Pflichten der Arbeitgeber
§ 6 Pflichten sonstiger Personen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
§ 8 Inkrafttreten