§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
(Fassung: 15. Januar 1999)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
| (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. |
Diese vorsätzlichen Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
weiter im Text:
Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)
§ 1 Ziele; Begriffe
§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
§ 3 Koordinierung
§ 4 Beauftragung
§ 5 Pflichten der Arbeitgeber
§ 6 Pflichten sonstiger Personen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
§ 8 Inkrafttreten